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Hausfrauenehe

Ziel des § 94 (2) Satz 1 und 2 ABGB - dem Haushalt führenden Ehegatten, der von geringen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann. Der Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender Haushaltsgemeinschaft und auch nach deren Auflösung zu gewähren (EF-Slg 137.533; 129.757).

Eine Hausfrauenehe liegt auch dann vor, wenn die Ehegattin im Rahmen eines Familienbetriebs des Ehemanns mitwirkte (EF-Slg 137.536; 79.832).

Der uhber Ehegatte ist nicht anzuspannen, wenn die Parteien eine Hausfrauenehe nach § 94 Abs. 2 Satz 1 ABGB vereinbart haben. In diesem Fall kann vom UhBer nicht verlangt werden einem Erwerb nachzugehen und selbst für seinen Uh zu sorgen (EF-Slg 145.035).

Dies gilt aber dann nicht, wenn es der einvernehmlichen Lebensgestaltung entsprochen hätte, dass der UhBer später wieder einem Erwerb nachgeht, wenn etwa die Erwerbstätigkeit nur vorübergehend wegen einer Kleinkindbetreuung unerbrochen, später aber wieder aufgenommen werden sollte (EF-Slg 145.036).