Haushaltsführung und Unterhaltsanspruch
Grundvoraussetzung für den Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB ist die Haushaltsführung durch den Unterhaltsberechtigten. Darunter ist die hauptverantwortliche Erledigung der Alltagsversorgung der Familie (des "Haushalts"), insbesondere der Nahrungsbeschaffung sowie der Wartung, Heizung und Reinigung des gemeinsamen privaten Lebensbereiches einschließlich der Wäschereinigung, zu verstehen.
Die Bestimmungen des § 94 Abs 2 erster und zweiter Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und auch nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmissbrauches - zu gewähren.
Hat die Ehefrau die Ehewohnung deshalb verlassen, weil ihr ein weiteres Verbleiben in der Gemeinschaft mit dem Ehemann im Hinblick auf dessen Verhalten unzumutbar war, ist ihr Untehaltsbegehren keineswegs rechtsmissbräuchlich.
Vorrangiges Ziel des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ist der Schutz der Frauen in ihrem Unterhaltsanspruch, die von ihren Männern nach jahrelanger Betreuung der Kinder und Versorgung des Haushaltes allein gelassen werden. Von diesen Frauen darf nicht verlangt werden, daß sie nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes einem eigenen Erwerb nachgehen und für den Unterhalt selbst sorgen.
Ausgenommen sind lediglich Missbrauchsfälle.