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Keine Herabsetzungsklage des Unterhaltsberechtigten

Ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsverpflichteten auf Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung wegen geänderter Verhältnisse kann vom Unterhaltsberechtigten nicht zum Gegenstand eines Leistungsbegehrens gemacht werden, für das in vollem Umfang schon ein Exekutionstitel vorliegt. Einem solchen Begehren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil einerseits der Unterhaltsberechtigte nicht Exekution über den vollen Anspruch führen muss und er andererseits ein allfälliges Herabsetzungsbegehren des Unterhaltsverpflichteten anerkennen kann.