Prozentsätze
Grenzwertberechnung:
Unterhaltsrechner (Excel-Sheet), auch mit Tabellenblatt "Grenzwert Upflicht" zur Berechnung bei welchem Einkommen des Mannes die Unterhaltspflicht endet oder beginnt, bzw. bei welchen Einkommen der Frau die Unterhaltspflicht endet oder beginnt (steht nur im Vollzugang zur Verfügung).
bei nur teilweiser Sorgepflicht (zB wegen Eigeneinkommens) können auch geringere Abzüge angenommen werden.
4% Abzug pro Kind
Der Unterhalt des Ehepartners (jedenfalls bei aufrechter Ehe) wird von der Judikatur nach folgenden (sehr einheitlich judizierten) Richtlinien errechnet. Die gleichen Richtlinien gelten für Unterhaltsanspruch nach Verschuldensscheidung gemäss §§ 66 und 69 (2) EheG. Der Unterschied nach Scheidung liegt vor allem in der Frage der Berücksichtigung einer weiteren Ehefrau (bei § 69 Abs. 2 EheG nur eingeschränkt).
kein eigenes Einkommen des Ehepartners:
Der unterhaltsberechtigte Ehepartner hat Anspruch auf 33% der Unterhaltsbemessungsgrundlage (des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehepartners).
eigenes Einkommen des Ehepartners:
Der unterhaltsberechtigte Ehepartner hat Anspruch auf 40% des gemeinsamen Familieneinkommens abzüglich des eigenen Einkommens. Ist jedoch dieser Anspruch höher als der Unterhaltsanspruch ohne eigenes Einkommen (33%), so wird der niederere Betrag genommen.
Auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besser verdienenden Ehegatten sind der Unterhaltsberechnung 40 % des Familieneinkommens zugrunde zulegen, weil dieser Prozentsatz auf den besonderen Arbeitseinsatz und damit allenfalls verbundene (Rekreationskosten) Kosten des Unterhaltspflichtigen angemessen Bedacht nimmt.
In EINZELFÄLLEN können auch höhere Prozentsätze gerechtfertigt sein.
weitere Sorgepflichten:
weitere Sorgepflichten für Kinder führen in der Regel zu einem Abzug von -3 bis -4% Punkten. Eine weitere (Ex-)Partnerin zu -3% Punkten.
Prozentsätze nur Orientierungshilfe:
Es handelt es sich bei diesen Prozentsätzen nur um von der Rechtsprechung erarbeitete Orientierungswerte, die keineswegs mathematisch den Berechnungen zugrundegelegt werden müssen. Bei entsprechendem Bedarf des Unterhaltsberechtigten können daher auch höhere Prozentsätze der Unterhaltsverpflichtung zugrunde gelegt werden.