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Taschengeld aufgrund Sozialhilfegesetze

Taschengeld nach dem Salzburger SHG (§ 17 SHG) steht grundsätzlich zur freien Disposition des Unterstützten und ist daher der UBGR hinzuzurechen.

Geringfügiges Taschengeld (bis 60 EUR) aus der Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte: Stellt man auf eine intakte Familie ab, ist davon auszugehen, dass dem Unterhaltsberechtigten ein geringes Einkommen aus der Tätigkeit in der Behindertenwerkstätte als Taschengeld belassen bliebe, ohne dass deshalb der Unterhalt gekürzt würde. Dies muss auch ein zu Geldunterhaltszahlungen verpflichteter Vater gegen sich gelten lassen.