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Taschengeldanspruch des Unterhaltspflichtigen

Das Ausmaß, bis zu dem ein vom Ehepartner gewährtes oder durchsetzbares Taschengeld zur Deckung von Unterhaltsansprüchen von Kindern verwendet werden muß, hängt von den Umständen des Einzelfalls in einem dem Gericht überlassenen Ermessensspielraum ab. Orientierungsmaßstab ist das normgerechte Verhalten eines mit den sittlichen Werten der Rechtsordnung verbundenen Durchschnittsbürgers.

Zum Unterhaltsanspruch eines Ehegatten auf Taschengeld: Er setzt ein über dem Durchschnitt liegendes Einkommen des Ehegatten (Alleinverdieners voraus) und reduziert sich (parallel zum praktischen Verhalten in einer maßstabgerechten Normfamilie) bei geringeren zur Verfügung stehenden Mitteln bis auf Null. Von den Umständen des Einzelfalls unabhängige Prozentsätze festzulegen, ist weder erforderlich noch sachgerecht.

Das Ausmaß, bis zu dem ein vom Ehepartner gewährtes oder durchsetzbares Taschengeld zur Deckung von Unterhaltsansprüchen von Kindern verwendet werden muß, hängt von den Umständen des Einzelfalls in einem dem Gericht überlassenen Ermessensspielraum ab. Orientierungsmaßstab ist das normgerechte Verhalten eines mit den sittlichen Werten der Rechtsordnung verbundenen Durchschnittsbürgers.

Der OGH lehnt es aber ab von den Umständen des Einzelfalls unabhängige Prozentsätze festzulegen.

Anmerkung: Seit dem 1.1.2000 ist die Rechtslage etwas anders, da der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Leistung des Unterhaltes auch in Geld verlangen kann und nicht nur auf den Naturalunterhalt zu verweisen ist. Es ist daher unter Umständen mehr als der Taschengeldanspruch zur Unterhaltsbemessung heranzuziehen.

Der Unterhaltsanspruch des Mannes gegen die wesentlich besser verdienende Ehefrau ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen. Legt der Unterhaltspflichtige das Einkommen der Ehefrau nicht offen ist auch eine Schätzung möglich.