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Titelergänzung - Rechtsweg

Der OGH leitet aus dem inneren Zusammenhang des geltend gemachten Anspruchs (Vervollständigung eines Unterhaltstitels) mit einer in die außerstreitige Gerichtsbarkeit verweisenen Materie (Schaffung und /oder Abänderung eines Unterhaltstitels für ein Kind) eine unmissverständliche Zuweisung in das Außerstreitverfahren ab.

Somit ist der Antrag eines minderjährigen Unterhaltsberechtigten auf Ergänzung eines bestehenden Unterhaltstitels nach § 10 EO im Außerstreitverfahren zu behandeln.

§ 10 EO ab 01.07.2021

Urteil über den Vollstreckungsanspruch

EO § 10
Wenn die in § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 9 geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der Exekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urteils vorausgehen.