Seite angelegt am: 01.05.2008
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Letze Bearbeitung:
01.08.2020
Teilgeltendmachung von Unterhalt
Eine teilweise Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist zulässig und bedeutet keinen Verzicht auf den höheren Unterhaltsanspruch.
Eine Entscheidung darüber stellt auch keinen Einwand der entschiedenen Rechtssache in Bezug auf den höheren Unterhaltsanspruch dar.