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Teilgeltendmachung von Unterhalt

Eine teilweise Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist zulässig und bedeutet keinen Verzicht auf den höheren Unterhaltsanspruch.

Eine Entscheidung darüber stellt auch keinen Einwand der entschiedenen Rechtssache in Bezug auf den höheren Unterhaltsanspruch dar.