Seite angelegt am: 26.05.2007
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Letze Bearbeitung:
01.08.2020
Trinkgelder
Trinkgelder sind frei verfügbares Einkommen und daher in die UBGR einzurechnen.
Höhe der Trinkgelder kann unter Heranziehung des § 273 ZPO festgelegt werden.
Höhe der Trinkgelder kann unter Heranziehung des § 34 AußStrG festgelegt werden.
€ 70,00 Trinkgeld bei einer Frisörin unbedenklich anzunehmen.