Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Trinkgelder

Trinkgelder sind frei verfügbares Einkommen und daher in die UBGR einzurechnen.

Höhe der Trinkgelder kann unter Heranziehung des § 273 ZPO festgelegt werden.

Höhe der Trinkgelder kann unter Heranziehung des § 34 AußStrG festgelegt werden.

€ 70,00 Trinkgeld bei einer Frisörin unbedenklich anzunehmen.