Haftdauer länger als ein Monat
Bei der Beantwortung der Frage, ob dem Unterhaltsschuldner iSd § 4 Z 3 UVG länger als einen Monat „die Freiheit entzogen wird", ist nach hA nicht darauf abzustellen, ob die Haft zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw Beschlussfassung tatsächlich bereits zumindest einen Monat gedauert hat, sondern auf die (voraussichtlich) insgesamt über einen Monat hinausgehende Dauer, auch wenn nur mehr ein voraussichtlich kürzer als einen Monat dauernder Rest bevorsteht.
Die Haft muss somit (nur) -nach bürgerlich rechtlicher Beurteilung des Laufs der Frist - tatsächlich länger als einen Monat voraussichtlich dauern bzw gedauert haben. Der Tag an dem die Frist zu laufen begann, ist nicht einzurechnen.
§ 7 UVG ab 01.01.2010
Versagen der Vorschüsse
UVG § 7 (1) Das Gericht hat die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit
1. in den Fällen der §§ 3 und 4 Z 1 sich aus der Aktenlage ergibt, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist;
2. in den Fällen des § 4 Z 2 bis 4 das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
(2) Werden einem Kind Vorschüsse nach den §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 gewährt und wird dem Unterhaltsschuldner die Freiheit im Sinn des § 4 Z 3 entzogen, so ist dies kein Grund, die bisher gewährten Vorschüsse zu versagen; wird dem Unterhaltsschuldner aber für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen, so sind nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle der bisher gewährten Vorschüsse solche nach § 4 Z 3 zu gewähren, soweit ein entsprechender Antrag nicht bereits früher gestellt worden ist. Der Beschluss, mit dem Vorschüsse nach den §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 gewährt wurden, ist mit der Beendigung der Freiheitsentziehung auf Antrag oder, falls das Gericht hievon verständigt wurde, von Amts wegen ohne Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung wieder in Geltung zu setzen, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig ist; der Zeitraum, für den die Vorschüsse gewährt wurden, ist dabei um die Dauer der Vorschussgewährung nach § 4 Z 3 zu verlängern.
(3) Vorschüsse dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Unterhaltspflicht eines sonst Unterhaltspflichtigen besteht.