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Seite angelegt am: 10.02.2008 ; Letze Bearbeitung: 13.08.2020

Beginn des Haftvorschusses

Der Haftvorschuss ist mit Beginn des Monats, in welchem die Haft angetreten wurde, zu bezahlen, eine Aliquoterung ist nicht vorzunehmen. Die Gewährung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Unterhalt bereits bezahlt war.

Im Fall eines Umstellungsantrags nach § 7 UVG gebührt der Haftvorschuss ab dem Monatsersten der Antragstellung.