Gemeinsamer Haushalt des Unterhaltspflichtigen mit dem Kind
Ein gemeinsamer Haushalt des Unterhaltsschuldners mit dem Kind verhindert nach § 2 (2) UVG die Vorschussgewährung.
Bloße Besuche des Vaters bei seinen Kindern erfüllen den Tatbestand des Lebens im gemeinsamen Haushalt nicht. Wohnt der Vater aber in derselben Wohnung wie die Kinder, ist er in die Wohngemeinschaft integriert und nimmt er am Familienleben in einem Ausmaß teil, wie dies im allgemeinen bei intakten Familien üblich ist, so spricht dies sehr wohl dafür, daß der Versagungsgrund des § 2 Abs 2 Z 1 UVG gegeben ist, auch wenn der Vater vom Einkommen der Mutter mitlebt. Ob das Ausmaß des Kontaktes des Unterhaltspflichtigen mit den Kindern hinreicht, um einen gemeinsamen Haushalt anzunehmen, wird von den jeweiligen Umständen abhängen.
Zum gemeinsamen Haushalt ist eine gemeinsame Wirtschaftsführung - wie früher angenommen - nicht erforderlich.
Ob der Uhpfl und in welchem Umfang er zur Finanzierung des Haushalts oder sonst in irgendeiner Weise zum Unterhalt des Kindes beiträgt, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des § 2 (1) Z. 1 UVG vorliegt, nicht entscheidend.
Gelegentliche Besuche des Vater genügen nicht.
Von einem gemeinsamen Haushalt kann nicht asugeangen werden, wenn das Kind sporadisch beim UhPfl belassen wird, selbst über einen Zeitraum von zwei Monaten, wenn die Mietkosten und Landzeitanschaffungen weiterhin von dem Elternteil getragen werden, bei dem sich das Kind normalerweise aufhält.
Ob oder in welchem Umfang der jeweilige Elternteil zur Finanzierung des Haushaltes oder durch Arbeiten im Haushalt zur Wirtschaftsgebarung beiträgt oder den Unterhalt der Kinder finanziert oder mitfinanziert oder in welchem Umfang jeder Elternteil jeweils Dienstleistungen oder Sachleistungen zur Verfügung stellt, ist für die Frage, ob ein gemeinsamer Haushalt des Kindes mit dem Unterhaltspflichtigen anzunehmen ist, nicht entscheidend.
Eine gemeinsamer Haushalt liegt aber nicht vor, bei einem bloß örtlichem Naheverhältnis und gelegentlichem Aufenthaltes des Kindes beim Unterhaltspflichtigen.
Selbst ein gemeinsames Wohnen ist nicht ausreichend, es ist eine Einbeziehung des Unterhaltspflichtigen in die Wirtschaftgebarung des haushaltsführenden Elternteils erforderlich.
§ 2 UVG ab 01.01.2005
Voraussetzungen
UVG § 2
(1) Anspruch auf Vorschüsse haben minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Hat derjenige, mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, in Erfüllung seiner Dienstpflicht gegenüber einer inländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft seinen Aufenthalt im Ausland, so ist für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes anzunehmen, daß das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel seines Pflegschaftsgerichts hat.
(2) Ein Anspruch auf Vorschüsse besteht nicht, wenn das Kind
1. mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebt oder
2. auf Grund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist.