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Seite angelegt am: 05.09.2007 ; Letze Bearbeitung: 13.08.2020

Kein Haftvorschuss bei Leistungsfähigkeit

Haftvorschüsse sind nicht zu gewähren, wenn der Unterhaltsschuldner trotz der Haft über Mittel verfügt, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglichen, oder er den Unterhalt entsprechend dem Titel während der Haft weiter zahlen kann. Gegenständlich: Der in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebrachte Unterhaltspflichtige bezieht eine Pension.

Anmerkung: Bei Vollzug einer Strafhaft wird die Pension ruhend gestellt. Der obige Fall ist daher nur bei Unzurechnungsfähigkeit aber einer Unterbringung möglich.