Seite angelegt am: 08.11.2014
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Letze Bearbeitung:
13.08.2020
Haushaltszugehörigkeit; Auszahlungsstelle
Die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des obsorgeberechtigten Elternteils ist keine Unterhaltsvorschussanspruchsvoraussetzung. Diese Haushaltszugehörigkeit ist für die Frage erheblich, wem der Unterhaltsvorschuss nach § 17 UVG auszubezahlen ist.
§ 17 UVG ab 07.11.1985
UVG § 17 (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat auf Grund des Bewilligungsbeschlusses die Vorschüsse jeweils am Ersten eines jeden Monats im voraus auszuzahlen.(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 13)
(2) Die Vorschüsse sind demjenigen auszuzahlen, der das Kind pflegt und erzieht, sofern der gesetzliche Vertreter zum Wohl des Kindes nicht anderes beantragt.