Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer
Seite angelegt am: 07.02.2016 ; Letze Bearbeitung: 13.08.2020

Haftvorschüsse, Rückumwandlung auf Titelvorschüsse

Eine Wiederingeltungsetzung nach § 7 (2) UVG ist nicht möglich, wenn vor der HaftuVGewährung keine Titelvorschüsse bewilligt waren. Es ist daher von Amts wegen an Hand der Aktenlage zu überprüfen ob sich die Verhältnisse seit der Titelschaffung so wesentlich geändert haben, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit der materiellen Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung besteht.

§ 7 UVG ab 01.01.2010

Versagen der Vorschüsse

UVG § 7
(1) Das Gericht hat die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit
1. in den Fällen der §§ 3 und 4 Z 1 sich aus der Aktenlage ergibt, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist;
2. in den Fällen des § 4 Z 2 bis 4 das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
(2) Werden einem Kind Vorschüsse nach den §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 gewährt und wird dem Unterhaltsschuldner die Freiheit im Sinn des § 4 Z 3 entzogen, so ist dies kein Grund, die bisher gewährten Vorschüsse zu versagen; wird dem Unterhaltsschuldner aber für länger als sechs Monate die Freiheit entzogen, so sind nach Ablauf dieser Zeit von Amts wegen anstelle der bisher gewährten Vorschüsse solche nach § 4 Z 3 zu gewähren, soweit ein entsprechender Antrag nicht bereits früher gestellt worden ist. Der Beschluss, mit dem Vorschüsse nach den §§ 3 oder 4 Z 1, 2 oder 4 gewährt wurden, ist mit der Beendigung der Freiheitsentziehung auf Antrag oder, falls das Gericht hievon verständigt wurde, von Amts wegen ohne Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung wieder in Geltung zu setzen, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig ist; der Zeitraum, für den die Vorschüsse gewährt wurden, ist dabei um die Dauer der Vorschussgewährung nach § 4 Z 3 zu verlängern.
(3) Vorschüsse dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Unterhaltspflicht eines sonst Unterhaltspflichtigen besteht.