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Seite angelegt am: 14.06.2007 ; Letze Bearbeitung: 13.08.2020

Haftvorschuss, keiner für Auslandshaft

Ein Haftvorschuss steht nur bei Freiheitsentzug in Österreich zu, auch nicht bei Haft im EU-Ausland, dies entspricht dem Gemeinschaftsrecht.

Daher kein Haftvorschuss für Haft in der Schweiz.

Die auf § 4 Z 3 UVG gegründete Verweigerung des Unterhaltsvorschusses für ein in Österreich lebendes Kind eines deutschen Staatsangehörigen, der eine in Österreich verhängte Strafe im Staat seiner Herkunft (im Heimatstaat und nicht in Österreich) verbüßt, steht mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, insbesondere mit dessen Art 3 ebenso im Einklang wie mit Art 12 EG und verwirklicht keine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.