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Seite angelegt am: 06.02.2016 ; Letze Bearbeitung: 13.08.2020

Zweck der Unterhaltsvorschussleistung

Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich um nicht eine Sozialleistung des Staates, sondern um die vorläufige Erfüllung der UhPflicht durch einen Dritten.

Zweck des UVG ist es, einem unterhaltsberechtigten Kind in bestimmten Fällen das Risiko abzunehmen, einen nicht, schwer oder unregelmäßig durchsetzbaren Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsschuldner zu verfolgen. Der Unterhaltsanspruch soll nach einem raschen Verfahren vom Staat erfüllt werden, dem es dann obliegt, die auf ihn übergegangene Forderung zu betreiben.

Ein Zuwarten mit der Entscheidung über den Unterhaltsvorschussangleichungsantrag hinsichtlich des der Insolvenz unterworfenen Zeitraums bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens widerspricht den Zielsetzungen des UVG.