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Seite angelegt am: 01.06.2008 ; Letze Bearbeitung: 13.08.2020

Rückzahlungspflicht und gutgläubiger Verbrauch

Der Verbrauch der Unterhaltsvorschüsse für das Kind befreit dieses schlechthin von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 22 UVG. Das Kriterium der Redlichkeit (des gutgläubigen Verbrauchs) hat für die Rückersatzpflicht des Kindes nach § 22 UVG keine Bedeutung.