Seite angelegt am: 23.04.2023
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Letze Bearbeitung:
23.04.2023
Rückersatzverpflichtung - Rechtsgrund
Die Rückersatzverpflichtung des Unterhaltsschuldners nach § 22 UVG stellt einen schadenersatzrechtlichen Rückersatzanspruch dar.
Erwägungen zum rechtmäßigen Alternativverhalten eines in Betracht kommenden Rückersatzpflichtigen sind im Rückersatzverfahren nicht von Amts wegen anzustellen.
Während die Haftung des Kindes auf verschuldensunabhängiger bereicherungsrechtlicher Grundlage beruht, beruht die Haftung der übrigen in § 22 UVG angeführten Personen, also des Vertreters des Kindes, der Pflegeperson und des Unterhaltsschuldners, auf schadenersatzrechtlicher Grundlage.