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Seite angelegt am: 01.06.2008 ; Letze Bearbeitung: 13.08.2020

Rückzahlung Haftvorschüsse

Im Allgemeinen ist der Unterhaltsschuldner nicht verpflichtet, Haftvorschüsse zurückzuzahlen; nur in Ausnahmefällen ist eine Rückzahlungspflicht aus Billigkeitsgründen vorgesehen.

Den Bund trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass solche Billigkeitsgründe vorliegen.