Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer
Seite angelegt am: 01.06.2008 ; Letze Bearbeitung: 13.08.2020

Frist für Rückzahlungsantrag

Die Frist des § 22 Abs 3 UVG ist keine Verjährungsfrist, sondern eine Präklusivfrist. Der Antrag auf Verpflichtung zum Rückersatz muß dem Ersatzpflichtigen innerhalb der Dreijahresfrist zugekommen sein. Auf den je nach Verfahrensablauf unsicheren Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz oder gar erst auf den Zeitpunkt der Entscheidung zweiter oder dritter Instanz ist nicht abzustellen.

§ 22 UVG ab 01.01.2010

Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse
UVG § 22
(1) Für Vorschüsse, die aufgrund eines im Rechtsmittelverfahren geänderten oder aufgehobenen Beschlusses oder entgegen einer Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse zu Unrecht gezahlt und nicht nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz einbehalten worden sind, haften der gesetzliche Vertreter des Kindes und diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, der Zahlungsempfänger sowie der Unterhaltsschuldner zur ungeteilten Hand, jedoch nur derjenige, der die Gewährung der Vorschüsse durch unrichtige Angaben in der Erklärung (§ 11 Abs. 2) oder durch Verletzung der Mitteilungspflicht (§ 21) vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst oder die Vorschüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig für den Unterhalt des Kindes verbraucht hat.
(2) Hilfsweise hat das Kind die zu Unrecht gewährten Vorschüsse zurückzuzahlen, soweit diese nicht gemäß Abs. 1 hereingebracht werden können und nicht für den Unterhalt des Kindes verbraucht worden sind.
(3) Die Ersatzpflicht besteht insoweit nicht, als dadurch der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet wird.
(4) Die Ersatzpflicht erlischt drei Jahre nach Auszahlung der Vorschüsse.