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Seite angelegt am: 15.03.2009 ; Letzte Bearbeitung: 28.05.2022

Bloßer Verdacht einer Gewalttat nicht ausreichend

Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung setzt die Bescheinigung eines konkreten Verhaltens des Antragsgegners voraus, das Gewaltanwendung im weiteren Sinn beinhaltet. Die Bescheinigung des bloßen Verdachts, der Antragsgegner verhalte sich gewalttätig - die Ausübung sexueller Gewalt ist von diesem Begriff selbstverständlich umfasst - reicht für die Annahme, das Verhalten des Antragsgegners mache das weitere Zusammenleben/Zusammentreffen unzumutbar, nicht.

Der bloße Verdacht einer Gewaltausübung rechtfertigt keine Wegweisung.

§ 382b EO ab 01.07.2021

Schutz vor Gewalt in Wohnungen

EO § 382b
Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag
1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,
wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.