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Seite angelegt am: 22.03.2020 ; Letzte Bearbeitung: 13.08.2020

Verzeihung irrelevant

Die Relevanz einer Verzeihung ist – anders als bei der Scheidung in § 56 EheG – gesetzlich nicht angeordnet. Selbst dort ist aber nach der Judikatur – und entgegen dem wiederholten Vorbringen des Rechtsmittelwerbers – ein nachfolgender Geschlechtsverkehr für sich keineswegs als Verzeihung zu werten, sondern nur im Zusammenhangmit dem Gesamtverhalten, das hier jedenfalls kein ausreichendes Substrat für eine Verzeihung ergibt, zu  beurteilen.