Verzicht auf Anspruch auf EV
Die Pflicht zur anständigen Begegnung (§ 90 Abs 1 ABGB) und die absolut wirkenden Rechte des Einzelnen auf Wahrung der körperlichen Unversehrtheit und Integrität (§ 16 ABGB) bilden die materiell rechtlichen Grundlagen von Regelungsverfügungen gegen Gewalt in der Familie unter Ehegatten. Mit den durch das Gewaltschutzgesetz, BGBl 1996/759, novellierten Regelungen der einstweiligen Verfügungen wird dem Gewalttäter das Verlassen der Wohnung aufgetragen, dies völlig unabhängig von der materiellen Berechtigung. Nicht das Gewaltopfer, sondern der Gewalttäter hat zu weichen (RV 252 BlgNR 20. GP 6). Ihr Zweck liegt damit nicht in der Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs.
Die Bestimmungen über die Gewährung beschleunigten Rechtsschutzes im Provisorialverfahren zwingendes Recht sind. Sie können weder durch Parteienabrede noch durch Annahme einer Zustimmungsfiktion geändert werden. Der öffentlich rechtliche (verfahrensrechtliche) Anspruch auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist auch nicht vergleichsfähig.