Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 26.06.2007 ; Letzte Bearbeitung: 13.08.2020

Vorübergehendes Verlassen der Ehewohnung

Verlässt der Ehegatte (aus berechtigter Furcht) vorübergehend die Ehewohnung, wird dadurch das dringnde Wohnbedürfnis nicht beseitigt.