Seite angelegt am: 21.06.2007
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Letzte Bearbeitung:
13.08.2020
Anzuwendendes Verfahren(sgesetz)
Wegweisungsverfahren nach § 382b EO sind nach den Vorschriften der Exekutionsordnung und den nach diesem Gesetz anwendbaren Bestimmungen der ZPO zu führen.
§ 382b EO wurde in das System der EO eingefügt. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Anwendung der EO samt deren Weiterverweisung auf die ZPO (sofern er nicht besondere Verfahrensvorschriften zusätzlich erlassen hat) und nicht die Anwendung der Regeln des Verfahren außer Streitsachen wünscht.
Ob der zu sichernde Anspruch materiellrechtlich besteht, ist hingegen nach jenem - allenfalls ausländischen - Recht zu beurteilen, welches sich aus den Regeln des IPR ergibt.