Verlängerung der EV
1. Eine vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens mit einer Geltungsdauer von drei Monaten erwirkte einstweilige Verfügung, womit dem Antragsgegner das Verlassen der Ehewohnung geboten und die Rückkehr verboten wurde, kann vor Ablauf der Frist und nach Einbringung einer Scheidungsklage verlängert werden.
2. Ein Beschluß über die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung kommt der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung gleich und rechtfertigt die analoge Anwendung des § 402 Abs 1 EO. Der rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 1 Z 2 ZPO findet daher nicht statt.
Ein Beschluss über die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung kommt der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung gleich.
Eine vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens mit einer Geltungsdauer von drei Monaten erwirkte einstweilige Verfügung, womit dem Antragsgegner das Verlassen der Ehewohnung geboten und die Rückkehr verboten wurde, kann vor Ablauf der Frist und nach Einbringung einer Scheidungsklage verlängert werden.
§ 402 EO 01.01.2005 bis 30.06.2021
EO § 402
(1) Hat das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluß über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand, so ist § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden. Ein Revisionsrekurs ist nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat.
(2) Abs. 1 gilt nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch
nicht einvernommen worden ist.
(3) Die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung beträgt vierzehn Tage.
(3a) Bei einstweiligen Verfügungen zur Sicherung eines im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machenden Anspruchs richtet sich die Vertretungspflicht für das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.
(4) Im übrigen sind die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren sinngemäß anzuwenden, sofern nicht in diesem Teil etwas anderes bestimmt ist.