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Seite angelegt am: 14.03.2007 ; Letzte Bearbeitung: 13.08.2020

Vollziehung der EV's nach § 382b EO

Die Abs 1 und 2 des § 382b unterscheiden sich dadurch, dass das Verfahren und der Vollzug, die durch die §§ 382c, 382d EO geregelt werden, nur auf einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 1 EO anzuwenden sind, während einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO weiter nach den §§ 354 ff EO anzuordnen und zu vollziehen sind und bei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO eine Abwägung der Interessen der  Streitparteien zwingend vorzunehmen ist, während in § 382b Abs 1 EO eine solche Interessenabwägung nicht vorgesehen ist.

Die Abs 1 und 2 des § 382b unterscheiden sich dadurch, dass bei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO eine Abwägung der Interessen der Streitparteien zwingend vorzunehmen ist, während in § 382b Abs 1 EO eine solche Interessenabwägung nicht vorgesehen ist.