Verletzung der Beistandspflicht
Die Beistandspflicht umfasst etwa Trost, besondere Zuwendung und psychische Unterstützung bei Alltagsproblemen und in Krankheits- und Notsituationen (EF-Slg 148.816).
Grundsätzlich ist die Beurteilung von Art und Ausmaß der ehelichen Beistandspflichten nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit und der sachlichen Rechtfertigung vorzunehmen. Die Beistandspflicht ist zwar nicht auf die Eheleute selbst beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die gemeinsame Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen. Ein Eheteil kann aber keinen Beistand fordern, der dem anderen aufgrund sonstiger Pflichten persönlich nicht zugemutet werden kann.
Anmerkung: Die Beistandspflicht in Bezug auf Kinder des Ehepartners ergibt sich seit 01.02.2013 aus der (neuen) Bestimmung des § 139 (2) ABGB.
Die Verletzung der Beistandspflicht stellt eine schwere Eheverfehlung dar (Verletzung der Beistandspflicht.
* zB bei einer Operation
* bei einem Prozess, der von einem Dritten gegen den Ehepartner geführt wird.
* einem schwer Kranken physische oder psychische Unterstützung verweigert.
* im Fall einer Krankheit.
* im Fall einer physischen Behinderung.
Auch der Beistand im Krankheitsfall umfasst daher sowohl eine materielle als auch eine immaterielle Komponente.
Seine Beistandspflicht verletzt ein Ehegatte, wenn er den Anderen in persönlichen, beruflichen, finanziellen oder anderen Schwierigkeiten zu unterstützen unterläßt.
Da die Ehegatten mehrere Wahlmöglichkeiten zur Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen aus der Mithilfe im Erwerb des anderen haben, muss, wenn zum Beispiel ein Arbeitsverhältnis angenommen werden soll, dessen Abschluss deutlich zum Ausdruck kommen. Die sonst recht großzügig gehandhabte Anwendung des § 863 ABGB greift hier nicht, weil man in der Regel keine zweifelsfreie Situation vorfindet. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass Familiendienste (allein) der Erfüllung familiärer Beistandspflichten und Mitwirkungspflichten gelten.
Die eheliche Beistandspflicht und die Pflicht zur anständigen Begegnung bestehen (ebenso wie die Pflicht zur ehelichen Treue) grundsätzlich während der gesamten Dauer der Ehe.