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Seite angelegt am: 25.07.2021 ; Letzte Bearbeitung: 25.07.2021

Beschlussinhalt (Urteilsinhalt) zur Ehescheidung zur Anerkennung im Ausland

Gemäß § 96 Abs. 1 Z. 3 AußStrG hat der Beschluss (das Urteil) auf Ehescheidung auf Antrag einer Partei sonstige Angaben, die zur vollständigen Erfassung der Ehescheidung durch ausländische Presonenstandsbehörden erforderlich sind, zu enthalten. Damit soll den Interessen einer Partei Rechnung getragen werden, die die Anerkennung der inländischen Ehescheidung im Ausland anstrebt. Weiß die betreffende Partei schon bei der Ehescheidung welche Erfordernisse die ausländische Standesbehörde an den Inhalt der Scheidungsentscheidung aufstellt, so kann sie bei Gericht die Einschaltung dieser Angabenin die Entscheidung beantragen. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass die Angaben im Beschluss (Urteil) noch bereücksichtigt werden können.

§ 96 AußStrG ab 01.01.2005

Beschluss auf Scheidung

AußStr§ 96
(1) Der Beschluss auf Scheidung hat zu enthalten:
1. Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnort der Ehegatten;
2. den Tag der Eheschließung und die Behörde, vor der die Ehe geschlossen worden ist, samt einem Hinweis auf die diesbezügliche Eintragung im Ehebuch;
3. auf Antrag einer Partei sonstige Angaben, die zur vollständigen Erfassung der Ehescheidung durch ausländische Personenstandsbehörden erforderlich sind.
(2) Der Beschluss ist zu begründen.
(3) Der Scheidungsausspruch hat die Wirkung, dass die Ehe mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst ist.
(4) Haben die Ehegatten einen Ausspruch nach § 98 EheG beantragt, so ist dieser tunlichst mit dem Beschluss auf Scheidung zu verbinden.
(5) Auf Antrag ist den Parteien eine Ausfertigung des Beschlusses auf Scheidung ohne Begründung und ohne Ausspruch nach Abs. 4 auszustellen.