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Seite angelegt am: 19.01.2008 ; Letzte Bearbeitung: 05.08.2020

Billigkeitserwägungen

Billigkeitserwägungen im Interesse der auch allenfalls noch schulpflichtigen Kinder, und schon gar fürsorgliche Rücksichtnahmen im vermeintlichen Interesse der Ehefrau selbst, haben bei der Beurteilung des Scheidungsausspruchs nach § 49 EheG außer Ansatz zu bleiben.