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Seite angelegt am: 18.02.2008 ; Letzte Bearbeitung: 05.08.2020

Besuchsrechtsverweigerung; Kontaktrechtsverweigerung

Die Behinderung und Verweigerung des Besuchsrechtes als Verstoß gegen die Pflicht zur Respektierung der beiderseitigen Rechte den Kindern gegenüber stellt eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG dar.