Seite angelegt am: 18.02.2008
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Letzte Bearbeitung:
05.08.2020
Besuchsrechtsverweigerung; Kontaktrechtsverweigerung
Die Behinderung und Verweigerung des Besuchsrechtes als Verstoß gegen die Pflicht zur Respektierung der beiderseitigen Rechte den Kindern gegenüber stellt eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG dar.