Seite angelegt am: 02.11.2008
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Letzte Bearbeitung:
05.08.2020
Bekanntes Verhalten vor Eheschließung
Ein dem zukünftigen Ehegatten vor der Eheschließung bekanntes Verhalten kann keine Eheverfehlung darstellen.
Ein dem zukünftigen Ehegatten vor der Eheschließung bekanntes Verhalten kann keine Eheverfehlung darstellen.