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Seite angelegt am: 16.03.2007 ; Letzte Bearbeitung: 05.08.2020

Berichtigung eines Scheidungsbeschlusses

Wenn das Erstgericht den Berichtigungsantrag abgewiesen hat und im Verfahren keine weitere anfechtbare Entscheidung mehr ergehen kann, ist der Rekurs dagegen zulässig (hier: Berichtigungsantrag hinsichtlich eines Scheidungsbeschlusses).

Wird durch unrichtige Angaben und Urkunden der Parteien eine falsche (bereits geschiedene) Ehe nochmal geschieden, aber nicht eine spätere zwischen den Parteien, so ist eine Berichtigung des (rechtskräftigen) Scheidungsbeschlusses auf Scheidung der zweiten, späteren, Ehe nicht möglich.