Seite angelegt am: 29.06.2007
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Letze Bearbeitung:
06.08.2020
Eingehen von Schulden als Eheverfehlung, mangelnde Rechenschaft über Konto
Die Verweigerung jeder Rechenschaft über vom Gehaltskonto des Ehepartners abgehobene Beträge ist eine schwere Eheverfehlung im
Sinne des § 49 EheG.
Das Eingehen von Schulden durch Kontoüberziehungen könnte der Beklagten nur dann als Eheverfehlung angelastet werden, wenn dies trotz Abmahnung oder hinter dem Rücken des Klägers erfolgt wäre.