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Eingehen von Schulden als Eheverfehlung, mangelnde Rechenschaft über Konto

Die Verweigerung jeder Rechenschaft über vom Gehaltskonto des Ehepartners abgehobene Beträge ist eine schwere Eheverfehlung im
Sinne des § 49 EheG.
Das Eingehen von Schulden durch Kontoüberziehungen könnte der Beklagten nur dann als Eheverfehlung angelastet werden, wenn dies trotz Abmahnung oder hinter dem Rücken des Klägers erfolgt wäre.