Seite angelegt am: 10.12.2006
;
Letze Bearbeitung:
05.08.2020
Grundlose Beschimpfungen
Wiederholte grundlose Beschimpfungen begründen ebenso eine schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG, wie die Verletzung der Verpflichtung zu anständigen Begegnung zwischen Ehegatten überhaupt.
Anmerkung: Man darf sich nicht auf das Wort "grundlos" versteifen, da an sich Beschimpfungen per se eine schwere Eheverfehlung darstellen. Grundlos bezieht sich mehr auf die Schwere und Vorwerfbarkeit, zB ob eine Reaktionshandlung auf Eheverfehlungen des anderen vorlag.