Geisteskrankheit
Zur Abgrenzung der Ehescheidung von §§ 50 und 51 EheG (OGH 1990/08/28, 5 Ob 594/90).
Die Beweislast dafür, dass bei einem Ehegatten eine Geisteskrankheit vorliegt, trifft den Ehegatten, der daraus günstige Rechtsfolgen ableiten möchte.
Für eine Ehescheidung nach § 51 EheG genügt die Geisteskrankheit als solche, der Kranke muss keine ehewidrigen Handlungen gesetz haben (Aichhorn in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR § 51 Rz 1). In Frage kommende Geisteskrankheiten sind grundsätzlich alle in der Medizin bekannten, die negative Auswirkungen auf die geistige Gemeinschaft der Ehepartner haben wie Schizophrenie, Idiotie oder hochgradige Demenz (Aichhorn aaO Rz 3) (EF-Slg 153.834).
§ 50 EheG ab 01.07.2018
II. Scheidung aus anderen Gründen
Ehezerrüttendes Verhalten ohne Verschulden
EheG § 50
Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung beruht, so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
§ 51 EheG bis 30.06.2018
II. Scheidung aus anderen Gründen
EheG § 50
Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.