Seite angelegt am: 30.12.2015
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Letze Bearbeitung:
06.08.2020
Übermäßige geschlechtliche Inanspruchnahme
Eine übermäßige geschlechtliche Inanspruchnahme des anderen Ehepartners stellt eine schwere Eheverfehlung dar.
Eine übermäßige geschlechtliche Inanspruchnahme des anderen Ehepartners stellt eine schwere Eheverfehlung dar.