Geistige Störung nach § 50 EheG
Unter den Begriff der geistigen Störung iS § 50 EheG fallen:
- geistig-seelische Anomalien
- Formen von Psychpathien
- Eifersuchtswahn
- Geisteskrankheiten minderen Grades
- Hysterie
- Psychoneurosen
- Formen von Psychpathien
- Zwangshandlungen
- Zwangsneurosen
- Hysterie
- unwiderstehliche Drogensucht
- unwiderstehliche Alkoholsucht
- die Willensbildung beeinträchtigende Trunksucht
- wahnhafte Einbildungen
- Zwangshandlungen
- und alle ähnlichen Zustände,
die zur Folge haben, dass sie die moralische Kraft des Betroffenen erheblich herabsetzen, aber im Übrigen das Geistes- und Seelenleben nicht so weit beeinträchtigen, dass sogar die geistige Gemeinschaft im Sinne des § 51 EheG aufgehoben wäre. Wesentlich ist die krankhafte Beeinträchtigung der Willensbildung.
Eine geistige Störung liegt vor, wenn die Verantwortlichkeit nicht ausgeschlossen, aber wesentlich herabgesetzt ist.
nicht mehr beherrschbarer Alkoholismus oder Trunksucht .
Zur Beurteilung als geistige Störung iS § 50 EheG muss es sich keineswegs um eine Geisteskrankheit oder gänzliche Unzurechnungsfähigkeit handeln. Es genügt vielmehr eine krankheitswertige Abweichung von der normalen Einsichtsfähigkeit sowie der Unfähigkeit zur Willensbildung und -kontrolle (EF-Slg 127.229).
Der Tatbestand nach § 50 EheG trifft alle Verhaltensweisen, die nach § 49 EheG eine Eheverfehlung darstellen würden, jedoch keine solchen sind, weil sie infolge geistiger Störung nicht als Verschulden zurechenbar sind. Scheidungsgrund ist nicht die Unheilbarkeit der geistigen Störung, sondern die Unheilbarkeit der Ehezerrüttung, die auf einem durch die geistige Störung hervorgerufenen Verhalten beruht, selbst wenn die Krankheit geheilt wurde.
Die Frage, ob eine geistige Störung iSd § 50 EheG vorliegt bzw. der Grad der Beeinträchtigung der Willensbildung oder der Kritikfähigkeit einer Person ist eine Tatfrage.
§ 49 EheG ab 01.01.2000
B. Ehescheidungsgründe
I. Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen)
§ 49
Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.
§ 50 EheG ab 01.07.2018
II. Scheidung aus anderen Gründen
Ehezerrüttendes Verhalten ohne Verschulden
EheG § 50
Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung beruht, so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.