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Gleichberechtigung

Die pesönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander grundsätzlich gleich; damit steht § 89 ABGB einem patriachalischem Verständnis des Eherechts entgegen.

§ 89 EheG ab 01.07.1978

EheG § 89 Bei der Aufteilung ehelicher Ersparnisse kann das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen Ehegatten und die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines Ehegatten anordnen.