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Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Scheidungsvergleiches

Ab 01.02.2013:

Scheidungsfolgenvergleiche bedürfen keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung mehr. Sie unterliegen aber einer Kontrolle durch das Pflegschaftsgericht (§ 190 ABGB).

Nur gültig bis 31.02.2013:

Jeder Scheidungsvergleich, der minderjährige Kinder betrifft, muss in den die Kinder berührenden Punkten pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden (Besuchsrecht, Obsorge und Unterhalt).

Anmerkung: Darin lag aber eine nicht ungefährliche Falle: Die Verknüpfung von Vergleichspunkten, die die Kinder betreffen, mit Punkten, die es scheinbar nicht tun, kann gefährlich sein. Beispiel: die Mutter zahlt wenig Ausgleichszahlung für das Haus, dafür zahlt der Vater wenig Unterhalt. Scheidung wird durchgeführt und ist rechtskräftig - Gericht genehmigt wenig Unterhalt für Kinder nicht - Ergebnis kann sein: Mutter zahlt wenig Ausgleichszahlung und Vater viel Unterhalt.

UND: der nicht (mehr) obsorgeberechtigte Elternteil kann die Nichtgenehmigung von Vereinbarung nicht bekämpfen, weil er dazu eben nicht mehr legitimiert ist.

Dem ehelichen Vater steht gegen die Verweigerung der Genehmigung des mit der Kindesmutter über den Unterhalt der Kinder abgeschlossenen Vergleiches kein Rekursrecht zu.

 Aber: Die Rechtsprechung verweigert dem Vater eine Beteiligtenstellung im Genehmigungsverfahren nur insoweit, als er als Vertragspartner der Kinder anzusehen ist. Gegen die Versagung der Genehmigung eines Scheidungsfolgenvergleichs steht jedem Elternteil das Rekursrecht zu. (Hier: Obsorgevereinbarung und Pauschalvereinbarung zwischen den Kindeseltern über die Unterhaltsansprüche des Kindes).

Dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil kommt im Verfahren auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Unterhaltsvereinbarung (sei es auch im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleiches) keine Parteienstellung und somit auch keine Rechtsmittellegitimation bei Verweigerung der Genehmigung zu.

Aus der Judikatur kann nicht abgeleitet werden, ein Scheidungsvergleich dürfe nur als Ganzes oder gar nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden. Eine Abänderung des Vergleichs kann in der Versagung der Genehmigung nur der Regelung der Ausübung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit dem Kind nicht gesehen werden.

§ 190 ABGB ab 01.02.2013

Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und den Unterhalt
ABGB § 190 (1) Die Eltern haben bei Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte sowie die Betreuung des Kindes das Wohl des Kindes bestmöglich zu wahren.
(2) Die Bestimmung der Obsorge (§ 177 Abs. 2) und vor Gericht geschlossene Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung. Das Gericht hat die Bestimmung der Obsorge und Vereinbarungen der Eltern aber für unwirksam zu erklären und zugleich eine davon abweichende Anordnung zu treffen, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre.
(3) Vor Gericht geschlossene Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung und sind für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich.