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Seite angelegt am: 04.05.2021 ; Letzte Bearbeitung: 20.08.2021

Maßnahmen des Kinder- und Jugendhilfeträgers - Überprüfung

§ 107a Abs 1 AußStrG eröffnet  dem Kind und dem Obsorgeberechtigten den Antrag auf Überprüfung der vorläufigen Maßnahme des KJHT auf ihre – aktuelle – Zulässigkeit mit der Folge, dass der KJHT diese im Fall der Unzulässigkeit zu beenden hat. Die Beurteilung hat das Gericht nach dem zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisstand vorzunehmen.

Mit einstweiliger Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen nach § 382b EO kann nur der gefährdenden Partei das Verlassen der Wohnung bzw deren unmittelbarer Umgebung samt Rückkehrverbot auferlegt werden („Wegweisung“). Diese Bestimmung bietet keine Grundlage dafür, eine Gefahr-in-Verzug-Maßnahme des KJHT rückgängig zu machen. Die Rückführung des Kindes in den Haushalt lässt sich unter Heranziehung der §§ 378, 378a ff und § 382b EO nicht erreichen, sodass nicht zu beanstanden ist, dass die dieses Rechtsschutzziel anstrebende Prozesshandlung als Antrag nach § 107a Abs 1 AuStrG verstanden wurde, obwohl sie als Antrag auf „Wegweisung“ gemäß § 382b EO formuliert war.

Aufgrund eines Antrags nach § 107a Abs 2 AußStrG ist nicht nur zu prüfen, ob eine Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers zu Recht gesetzt, sondern auch, ob sie zu Recht aufrecht erhalten wurde.
Ob das zutrifft, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Regelfall keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.

Ob die Maßnahme ursprünglich berechtigt war, ist hingegen nicht Gegenstand der Entscheidung.
Beisatz: Die Prüfung der Frage, ob die Inanspruchnahme der Interimskompetenz durch den KJHT rechtmäßig war, ist nach einer ex‑ante‑Betrachtung vorzunehmen. Maßgeblich ist, ob die Maßnahme nach jenen Informationen, die dem KHJT zur Verfügung standen oder bei Vornahme der nach den Umständen gebotenen Erhebungen zu erlangen gewesen wären, berechtigt war.
Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Beurteilung, wie lange eine Maßnahme aufrecht zu erhalten ist.

§ 107a AußStrG ab 26.04.2017

Besondere Entscheidungen bei vom Kinder- und Jugendhilfeträger gesetzten Maßnahmen

AußStrG § 107a
(1) In Verfahren über einen Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, unverzüglich, tunlichst binnen vier Wochen, auszusprechen, ob die Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers unzulässig oder vorläufig zulässig ist. Ein solcher Antrag muss binnen vier Wochen nach Beginn der Maßnahme gestellt werden. Erklärt das Gericht die Maßnahme für unzulässig, so kommt dieser Entscheidung vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt; im Übrigen gilt § 44 sinngemäß. Die Frist für den Rekurs, mit dem die Unzulässigerklärung der Maßnahme angefochten wird, beträgt drei Tage. Gegen die vorläufige Zulässigerklärung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Hat der Kinder- und Jugendhilfeträger die Maßnahme beendet, so hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, auszusprechen, ob die Maßnahme unzulässig war. Ein solcher Antrag muss binnen drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme gestellt werden.