Unterlassung der medizinischen Behandlung des Kindes
Das Unterbleiben ausreichender medizinischer Betreuung des Kindes kann eine Kindeswohlgefährdung darstellen, bedarf aber entsprechender Feststellungen aufgrund eines Beweisverfahrens.
Grundsätzliche Voraussetzung ist zunächst die Gefährdung des Kindeswohls, die der Vater in seinem Revisionsrekurs auf Basis der bisherigen Tatsachenfeststellungen zu Recht in Zweifel zieht. Den Eltern wird vorgeworfen, eine nach Auffassung des KJHT unbedingt erforderliche psychologische Abklärung und in der Folge eine darauf beruhende Therapie nicht durchführen zu lassen und dadurch das Wohl des Kindes zu gefährden. Das Kind ist seit Jahren mit Einverständnis der Eltern bei einem Kinder- und Jugendpsychiater in Behandlung. Die Sozialarbeiterinnen, die eine ausführliche fachliche Stellungnahme verfassten (AS 395 ff/I), hatten vom behandelnden Facharzt Informationen über Behandlungszeitraum und Diagnose erhalten und in ihrer Stellungnahme auch wiedergegeben (AS 408, 409/I). Die Feststellungen des Erstgerichts zur diagnostischen Einstufung beruhen gerade auf der Schilderung dieses Arztes. Nach dessen Einschätzung lehnt das (derzeit 13-jährige) Kind jede Medikamentation und Psychotherapie ab, weshalb eine psychotherapeutische Begleitung zwar notwendig, aber nicht umsetzbar sei. Es ist daher nicht verständlich, warum die aufgetragene psychologische Diagnostik des Kindes, das sich ablehnend zeigt, das einzig geeignete und unbedingt notwendige Mittel sein sollte, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden.
Nach § 173 ABGB (zuvor § 146c ABGB) kann ein einsichts- und urteilsfähiges Kind Einwilligungen in medizinische Behandlungen nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit beim mündigen Minderjährigen vermutet. Auch bei (in der Regel knapp) Unmündigen kann nach dem Gesetz Einsichtsfähigkeit gegeben sein. Ohne Einwilligung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes kann dem Obsorgeberechtigten eine Behandlung des Kindes nach § 176 Abs 1 (nunmehr § 181 Abs 1) ABGB nicht aufgetragen werden. Auch psychologische und psychotherapeutische Maßnahmen unterliegen (zumindest analog) den Regeln des § 173 (früher § 146c) ABGB. Gleiches gilt für Maßnahmen der Diagnose, wie hier die geforderte psychologische Abklärung, die der Einschätzung des Therapiebedarfs und der anschließenden Therapie dienen soll.
Das Kind wird in etwa fünf Monaten das 14. Lebensjahr vollenden. Nach der Einschätzung des behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters verweigert es eine psychotherapeutische Behandlung. Dass ihm trotz seines Alters die Einsichts- und Urteilsfähigkeit bezogen auf die Notwendigkeit zusätzlicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen fehlt, kann nach den Feststellungen des Erstgerichts nicht abschließend gesagt werden. Ist es einsichts- und urteilsfähig, hat der erteilte Auftrag an die obsorgeberechtigten Eltern, eine psychologische Abklärung vornehmen zu lassen, keinen Sinn, wenn das Kind als Betroffener eine derartige Maßnahme ablehnt. Das Gericht kann in diesem Fall die fehlende Einwilligung des Kindes auch nicht ersetzen.
Ungeachtet der festgestellten Kommunikations- und Kooperationsschwierigkeiten zwischen Eltern und KJHT sind die Aufträge im Zusammenhang mit der Sicherung der Kooperation zwischen Eltern und zuständigen Sozialarbeitern und der Verpflichtung, den notwendigen Kontakt und Austausch der Kooperationspartner/innen untereinander zuzulassen (Punkt a) und b) erster Satz) zu unbestimmt [„regelmäßige Betreuung durch PAF“]) und in dieser Form daher nicht zulässig. Die den obsorgeberechtigten Eltern auferlegte Verpflichtung, den Informationsaustausch zwischen KJHT und (zukünftig) behandelnden Ärzten oder Psychologen oder Schulen zuzulassen, setzt voraus, dass eine Gefährdung des Kindeswohls diese Maßnahmen erfordert. Steht aber noch nicht fest, dass eine zusätzliche Abklärung in psychotherapeutischer oder psychosozialer Hinsicht und eine „Überwachung“ des Kindes unbedingt notwendige Maßnahmen sind, um die Gefährdung seines Wohls zu verhindern, kommen derartige Aufträge im derzeitigen Verfahrensstadium nicht in Betracht.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zunächst die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Kindes und – sollte diese vorliegen – seine Zustimmung zu den vom KJHT geforderten Untersuchungen zu klären haben. Verweigert das einsichts- und urteilsfähige Kind die Zustimmung, fehlt die Grundlage für die erteilten Aufträge an die Obsorgeberechtigten, die psychologische Abklärung vornehmen zu lassen. Trifft dies nicht zu, wird das Erstgericht die Notwendigkeit der vom KJHT geforderten Maßnahmen neuerlich zu überprüfen und dabei zu berücksichtigen haben, ob diese angesichts der ohnehin stattfindenden, von den Eltern auch nicht in Frage gestellten Behandlung durch einen Kinder- und Jugendpsychiater und der vorgebrachten Verbesserung der schulischen Situation nach dem Schulwechsel tatsächlich notwendig sind, um eine Gefährdung des Kindeswohls zu verhindern.
§ 173 ABGB ab 01.07.2018
ABGB § 173
(1) Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das entscheidungsfähige Kind nur selbst erteilen; im Zweifel wird das Vorliegen dieser Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet. Mangelt es an der notwendigen Entscheidungsfähigkeit, so ist die Zustimmung der Person erforderlich, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist.
(2) Willigt ein entscheidungsfähiges minderjähriges Kind in eine Behandlung ein, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, so darf die Behandlung nur vorgenommen werden, wenn auch die Person zustimmt, die mit der gesetzlichen Vertretung bei Pflege und Erziehung betraut ist.
(3) Die Einwilligung des entscheidungsfähigen Kindes sowie die Zustimmung der Person, die mit Pflege und Erziehung betraut ist, sind nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder der Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kindes gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.