Seite angelegt am: 31.07.2007
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Letzte Bearbeitung:
10.08.2020
Prinzipieller Vorrang der Mutter vor Stellvertreterin des Vaters
Der ständigen Betreuung des Kindes durch die leibliche Mutter ist grundsätzlich einer solchen durch eine Stellvertreterin des Vaters bei Gleichwertigkeit der sonstigen Voraussetzungen der Vorzug zu geben.
Anmerkung I: Es ist ein häufiger "taktischer" Fehler von Vätern, die Obsorge zu beantragen aber sofort die Unterstützung (hauptsächliche Betreuung) durch die neue Parterin oder Großmutter hervorzuheben.
Anmerkung II: Umgekehrt würde es wohl auch für einen Stellvertreter der Mutter gelten, der hinter dem leiblichen Vater zurückstehen muss, nur ist dieser Fall viel seltener.