Seite angelegt am: 10.08.2021
;
Letzte Bearbeitung:
10.08.2021
Nur präventive Maßnahmen unzulässig
Ausschließlich präventiv wirkende Maßnahmen, ohne das sich eine Kindeswohlgefährdung aus dem Verhalten der mit der Obsorge betrauten Person ableiten ließe, sind unzulässig.