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Seite angelegt am: 10.08.2021 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2021

Nur präventive Maßnahmen unzulässig

Ausschließlich präventiv wirkende Maßnahmen, ohne das sich eine Kindeswohlgefährdung aus dem Verhalten der mit der Obsorge betrauten Person ableiten ließe, sind unzulässig.