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Seite angelegt am: 06.05.2021 ; Letzte Bearbeitung: 06.05.2021

Maßnahmen und Auflagen nach § 107 AußStrG - Durchsetzbarkeit

Die grundsätzliche Vollstreckbarkeit eines Auftrags gemäß § 107 Abs 3 Z 2 AußStrG in (analoger) Anwendung des § 110 Abs 2 Satz 2 AußStrG ist daher zu bejahen.
Dass die Anordnung der Erziehungsberatung (§ 107 Abs 3 Z 1 AußStrG) grundsätzlich mit den Zwangsmitteln des § 79 Abs 2 AußStrG durchgesetzt werden kann, ist schon durch den Gesetzeswortlaut „verpflichtender Besuch ...“ klargestellt.
Eine Auslegung der zu vollstreckenden Anordnungen ergibt, dass die aufgetragenen Erstgespräche von den Eltern nicht bei derselben Institution bzw Person geführt werden müssen.
Gemäß dem (analog) anzuwendenden § 110 Abs 1 Z 1 AußStrG kann die zwangsweise Durchsetzung einer Regelung nur dann erfolgen, wenn eine gerichtliche Entscheidung vorliegt (die weiteren in § 110 Abs 1 Z 2 und 3 AußStrG genannten Fälle sind hier ohne Relevanz).
Voraussetzung der zwangsweisen Durchsetzung einer Anordnung nach § 110 AußStrG ist, dass diese hinreichend bestimmt und so klar und eindeutig formuliert ist, dass ihrer zwangsweisen Durchsetzung kein Hindernis entgegensteht.
Wenngleich daher in § 110 Abs 2 Satz 1 AußStrG ein ausdrücklicher Ausschluss der Vollstreckung nach der Exekutionsordnung angeordnet ist, ist die Anforderung an die Bestimmtheit des Titels nach den Grundsätzen der EO zu beurteilen.

§ 79 AußStrG ab 01.01.2005

8. Abschnitt
Durchsetzung von Entscheidungen
Zwangsmittel im Verfahren

AußStrG § 79 (1) Für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen hat das Gericht gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von
Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen.
(2) Als Zwangsmittel kommen insbesondere in Betracht:
1. Geldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen; für deren Ausmaß und Rückzahlung gilt § 359 EO sinngemäß;
2. die Beugehaft, die nur bei unvertretbaren Handlungen, bei Duldungen oder Unterlassungen bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verhängt werden darf;
3. die zwangsweise Vorführung;
4. die Abnahme von Urkunden, Auskunftssachen und anderen beweglichen Sachen;
5. die Bestellung von Kuratoren, die auf Kosten und Gefahr eines Säumigen vertretbare Handlungen vorzunehmen haben.

§ 107 AußStrG 01.02.2013 bis 13.07.2013

Besondere Verfahrensbestimmungen
AußStrG § 107 (1) Im Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte
1. können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen;
2. ist den Parteien auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung oder eine Urkunde, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, auszustellen;
3. können angefochtene Beschlüsse auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abgeändert werden, wenn dies das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt;
4. findet ein Abänderungsverfahren nicht statt.
(2) Das Gericht hat die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einzuräumen oder zu entziehen. Dies kann besonders nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern erforderlich sein (§ 180 Abs. 1 Z 1 ABGB). Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt. Im Übrigen gilt § 44 sinngemäß.
(3) Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht
1. der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung;
2. die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren;
3. die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression;
4. das Verbot der Ausreise mit dem Kind und
5. die Abnahme der Reisedokumente des Kindes.
(4) Das Gericht kann zur Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 3, die auf den Fortgang des Verfahrens Einfluss haben können, mit dem Verfahren, erforderlichenfalls auch mehrfach, innehalten. Im Übrigen gilt § 29 entsprechend.
(5) In Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte findet ein Kostenersatz nicht statt.

§ 110 AußStrG ab 26.04.2017

Durchsetzung von Regelungen der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte

AußStrG § 110
(1) Die zwangsweise Durchsetzung einer Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte hat nur dann zu erfolgen, wenn
1. eine gerichtliche Entscheidung vorliegt;
2. eine Vereinbarung vor Gericht geschlossen wurde oder
3. die Obsorge vor dem Standesbeamten bestimmt worden ist.
(2) Eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ist ausgeschlossen. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs. 2 anzuordnen. Regelungen, die die persönlichen Kontakte betreffen, sind auch gegen den Willen des Elternteils durchzusetzen, der mit dem Minderjährigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Regelungen, die die Obsorge betreffen, kann das Gericht auch durch Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges vollziehen.
(3) Das Gericht kann von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet.
(4) Wenn es das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt, kann das Gericht bei der Durchsetzung der gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge den Kinder- und Jugendhilfeträger oder die Jugendgerichtshilfe um Unterstützung, insbesondere um die vorübergehende Betreuung des Minderjährigen, ersuchen. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der gerichtlichen Regelung darf jedoch ausschließlich durch Gerichtsorgane ausgeübt werden; diese können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts beiziehen.