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Seite angelegt am: 01.01.2007 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Bevorzugung der mütterlichen Betreuung im Vergleich zu Fremdbetreuung

Der ständigen Betreuung des Kindes durch die leibliche Mutter ist grundsätzlich einer solchen durch eine Stellvertreterin des Vaters bei Gleichwertigkeit der sonstigen Voraussetzungen der Vorzug zu geben.

Minderjährige im Alter von siebeneinhalb und vier Jahren sind bei sonst annähernd gleichartigen Pflegeverhältnissen vorzüglich der Mutter zuzuweisen.

Anmerkung: Diese Ausführungen würden auch umgekehrt für den Vater gelten, wenn die KM einen "Stellvertreter" hervorhebt, nur kommt das in der Praxis nicht vor.