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Verletzung der Informationspflicht und Kostenfolgen

Gibt das unterhaltsberechtigte Kind trotz Aufforderung vor einem Verfahren keine Informationen, die dem Unterhaltspflichtigen die Überprüfung seiner Unterhaltspflicht erlauben und schränkt der Unterhaltspflictige seinen Enthebungsantrag sofort nach Vorliegen der Unterlagen auf Kostenersatz ein, hat das unterhaltsberechtigte Kind grundsätzlich Kostenersatz zu leisten. Gegenständlich: nur die Hälfte aufgrund persönlicher Umstände (Rekurs vom UPFl erhoben).