Insolvenzverfahren und laufende Unterhaltsansprüche
Kommt es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des Unterhaltsverfahrens und geht es dabei auch um laufenden Unterhalt, findet eine verfahrensrechtliche Teilung des Verfahrens statt. Dieses ist hinsichtlich des Zeitraums bis einschließlich des Monats der Insolvenzeröffnung unterbrochen (rückständiger Unterhalt), läuft jedoch für den Zeitraum danach mit dem Unterhaltspflichtigen weiter.
Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nämlich nur dann Insolvenzforderungen, wenn der Schuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (§ 51 Abs 2 Z 1 IO), was hier nicht der Fall ist. In allen anderen Fällen sind Ansprüche auf laufenden Unterhalt keine Insolvenzforderungen, weshalb ihre Geltendmachung im Insolvenzverfahren ausgeschlossen ist und deren Unterlassung auch nicht ihr Erlöschen zur Folge haben kann. Sie werden aber auch von einer allfälligen Restschuldbefreiung nicht erfasst, sodass die weiteren Entwicklungen im Insolvenzverfahren und nach dessen Aufhebung unbeachtlich sind.
§ 51 IO ab 01.07.2010
Insolvenzforderungen
IO § 51
(1) Insolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger).
(2) Insolvenzforderungen sind auch
1. aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit der Schuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet;
2. Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
a) nach § 25, auch wenn während der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis wegen Nichtzahlung des Entgelts beendet wurde, oder
b) wenn die Auflösungserklärung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam abgegeben wurde oder
c) wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nach § 25 vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Insolvenzverwalters zurückzuführen ist.