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Irrtum und Neubemessung des Unterhalts

Im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsbeschlüsse sind der materiellen Rechtskraft zugänglich und können nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden.

Eine Änderung der Verhältnisse, der die Rechtskraft einer früheren Entscheidung nicht mehr entgegensteht, liegt nicht nur vor, wenn neue Tatsachen eingetreten sind, sondern auch dann, wenn schon zur Zeit der früheren Entscheidung eingetretene Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden.

Erläuterung: Auch Irrtümer oder später bekannt gewordene Tatsachen ermöglichen nur eine Neubemessung ab dem Folgemonat der Entscheidung erster Instanz (ausnahmeweise bei Beweiswiederholung oder -ergänzung durch das Rekursgericht ab dem Folgemonat der Entscheidung zweiter Instanz). Will man die Unterhaltsbemessung für Zeiträume ändern, die vor der Entscheidung erster Instanz liegen, kann dies nur unter dem Voraussetzungen des § 73 AußStrG geschehen.

§ 73 AußStrG ab 01.01.2005

Abänderungsantrag
AußStrG § 73
(1) Nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden
wurde, kann seine Abänderung beantragt werden, wenn
1. die Partei in dem vorangegangenen Verfahren nicht vertreten war,
2. die Partei eines gesetzlichen Vertreters bedarf und nicht durch einen solchen vertreten war und
die Verfahrensführung nicht nachträglich genehmigt wurde,
3. ein ausgeschlossener oder mit Erfolg abgelehnter Richter oder Rechtspfleger entschieden hat,
4. die Voraussetzungen nach § 530 Abs. 1 Z 1 bis 5 ZPO vorliegen,
5. eine Partei eine über die Sache früher ergangene, bereits rechtskräftige Entscheidung auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, welche zwischen den Parteien des dem abzuändernden
Beschluss zugrunde liegenden Verfahrens Recht schafft, oder
6. die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen
in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere
Entscheidung herbeigeführt hätte.
(2) Ein Abänderungsgrund nach Abs. 1 Z 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn der Umstand, der dem Abänderungsantrag zu Grunde gelegt wird, bereits im vorangegangenen Verfahren hätte geltend gemacht werden
können oder ohne Erfolg geltend gemacht wurde.
(3) Ein Abänderungsgrund nach Abs. 1 Z 5 und 6 liegt nur dann vor, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die Rechtskraft der Entscheidung oder die neuen Tatsachen oder Beweismittel in dem vorangegangenen Verfahren geltend zu machen.